Satzung
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Präambel
Im Jahre 1868 wurde der „Allgemeine Cäcilienverein für die Länder deutscher Sprache" von Franz Xaver Witt gegründet und aufgrund des Breve „Multum ad movendos animos" Pius‘ IX. vom 16. Dezember 1870 als eine Organisation päpstlichen Rechtes errichtet.
Der Verband hat sich im deutschsprachigen Raum eingesetzt für die Pflege und Förderung der katholischen Kirchenmusik.
Aus dem Verband wurden die drei selbständigen Landesverbände Deutschland, Österreich und Schweiz. Sie arbeiten in der „Ständigen Konferenz der Allgemeinen Cäcilienverbände der Länder deutscher Sprache" zusammen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen „Allgemeiner Cäcilienverband für Deutschland„ (ACV Deutschland). Gemäß Can. 298 § 1 CIC ist er ein privater kirchlicher Verein und tätig im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Er hat seinen Sitz in Regensburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der ACV Deutschland setzt sich ein für Belange der katholischen Kirchenmusik in Deutschland im Sinn des kirchenmusikalischen Apostolats. Maßgebend für die Arbeit sind die geltenden kirchlichen Erlasse.
- In erster Linie gilt seine Tätigkeit der Unterstützung der Arbeit der Diözesan-Cäcilienverbände.
- Seine Ziele verfolgt er durch:
- kirchenmusikalische Fachtagungen;
- Publikationen: „Musica sacra", „Kirchenmusikalisches Jahrbuch" (KmJb), Schriftenreihe für Theorie und Praxis;
- Herausgabe von Musikalien;
- Anregung zu kirchenmusikalischen Kompositionen;
- kirchenmusikalische Forschung.
- Er unterhält Kontakte zu anderen Verbänden und Organisationen, insbesondere durch Mitgliedschaft
- im Deutschen Musikrat (DMR)
- in der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände (ADC) durch Zusammenarbeit
- mit entsprechenden Institutionen, Verbänden und Arbeitsgemeinschaften durch Verbindung
- zu Komponisten und Kirchenmusikverlagen,
- zu kirchenmusikalischen Verbänden im Bereich der Ökumene
- Der ACV bemüht sich um vermehrtes Verständnis für die kirchenmusikalischen Belange in der Öffentlichkeit.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für den Fall der Auflösung des Verbandes siehe § 9 (3).
§ 3 Mitgliedschaft
- Geborene Mitglieder sind
- die Diözesan-Cäcilien-Verbände der Bistümer Deutschlands,
- der deutsche Chorverband Pueri Cantores als Arbeitsgemeinschaft im ACV Deutschland,
- der jeweilige vom Vorstand beauftragte Schriftleiter von „Musica sacra",
- der jeweilige Herausgeber des Kirchenmusikalischen Jahrbuchs (KmJb).
- Weitere Mitglieder sind
- die Konferenz der Leiter katholischer kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten Deutschlands,
- andere Verbände, Institutionen und Arbeitsgemeinschaften mit kirchenmusikalischer Aufgabenstellung und Zielsetzung, nach Aufnahme gemäß § 4 Abs. (1),
- von der Mitgliederversammlung gewählte Einzelpersonen mit entsprechender Fachkompetenz. Die Zahl der gewählten Mitglieder darf nicht mehr als die Hälfte der geborenen Mitglieder betragen.
§ 4 Aufnahme und Ausscheiden
- Die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 2 b) wird aufgrund einer an den ACV gerichteten Beitrittserklärung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben.
- Die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 2 c) wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Wahl der Mitgliederversammlung erworben. Diese Mitgliedschaft endet nach 5 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austrittserklärung
- Ablauf der Wahlperiode (§ 3 Abs. 2 c),
- Tod
- Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigen, dessen Aufgaben entgegenwirken, oder wenn ein anderer triftiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen
§ 5 Mitgliederbeitrag
Ein Mitgliederbeitrag kann erhoben werden, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Den Vorstand bilden:
- a) der Präsident,
- der 1. Vizepräsident,
- der 2. Vizepräsident, (zugleich Schriftführer),
- der Geistliche Assistent des ACV,
- der Schatzmeister.
Unter den Vorstandsmitgliedern gemäß § 7 Abs. 1 a), b) und c) sollte mindestens einer der Beauftragte eines Diözesan-Cäcilienverbandes sein.
Der Geistliche Assistent wird der Deutschen Bischofskonferenz von der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorgeschlagen. Der Vorstand stimmt sich über hierfür in Frage kommende Geistliche vorher mit der Bischofskonferenz ab.
Der Vorstand wir für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
- Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten, der 2. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten von der Vertretungsberechtigung Gebrauch machen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 2 b),
- Wahl von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 2 c),
- Wahl der beiden Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes nach Prüfung durch die beiden Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festlegung der Leitlinien für die Arbeit des ACV und deren Mitgestaltung,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung einen Monat zuvor schriftlich einzuladen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist drei Monate zuvor in der Verbandszeitschrift „Musica sacra" bekanntzugeben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Verbandsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident und im Falle der Verhinderung beider der 2. Vizepräsident.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme. Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 a) und b) genannten Mitglieder werden durch je einen Beauftragten ihres Verbandes bzw. ihrer Institution vertreten. Gewählte Mitglieder nach § 3 Abs. 2 c) können sich nicht vertreten lassen. Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung
- Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aufgelöst werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss drei Monate vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer schriftlichen Begründung erfolgen.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder und der Genehmigung der Deutschen Bischofskonferenz.
- Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an das Bistum Regensburg zur ausschließlichen Verwendung für kirchenmusikalische Zwecke.
§ 10 Mitarbeit in der SK-ACV
Der Verband ist Mitglied in der „Ständigen Konferenz der Allgemeinen Cäcilienverbände der Länder deutscher Sprache" (SK-ACV), deren Arbeitsweise durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt ist.
§ 11 Genehmigung
Diese Satzung wird zur Erteilung der Genehmigung der Deutschen Bischofskonferenz vorgelegt.
Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung.
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des Kirchenrechts der Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz.
§ 12 Inkraftsetzung
- Diese Satzung wurde am 12. November 1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen und trat mit der vorläufigen Genehmigung vom 21. Januar 1991 in Kraft. Die endgültige unbefristete Genehmigung durch die Deutsche Bischofskonferenz wurde am 1. April 1997 erteilt.
- Die Statuten des ACV vom 25. Juni 1957 und die Ausführungsbestimmungen von 1979 treten damit außer Kraft.
Anmerkung zu § 2:
Aus diesem Teil der Satzung über Zweck und Aufgabe des ACV geht hervor, dass in Ergänzung zu den Aufgaben der diözesanen Kirchenmusikämter durch überdiözesane Aktivitäten vor allem ein größeres Verständnis für die Kirchenmusik in der Öffentlichkeit (§ 2, Abs. 4 und 5) gefördert werden soll, besonders in Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen in allgemeinen und besonders musikalischen Belangen von Kunst und Kultur und deren Verbindung zum kirchlichen Leben.