
Von Christian Krauß, Kassel
Lieder sollen für den Gottesdienst kopiert werden, Noten für den Kirchenchor. Das von der örtlichen Sparkasse (mit-)veranstaltete Kirchenkonzert steht vor der Tür, und die Pfadfinder bereiten ihren Disco-Abend vor. Dies sind nur einige Beispiele dafür, dass im täglichen Gemeindeleben regelmäßig Urheberrechte betroffen sind, auch wenn es den Verantwortlichen nicht immer bewusst ist. Welche Gesamt- oder Pauschalverträge hat der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) für seine Gemeinden mit den verschiedenen Verwertungsgesellschaften geschlossen? Worum muss ich mich als Kirchenmusiker oder Pfarrer selbst kümmern? Was kann bei Verstößen gegen das Urheberrecht passieren?
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Von Rechtsanwalt Rochus Schmitz
Landauf landab werden Gesangssolisten für Chorkonzerte per Telefon engagiert. In der Regel werden hier Fragen und Konditionen zu Termin, Werk, zu singenden Nummern des Werkes, Probenanzahl, Probenplan, Reisemöglichkeiten, Unterkunft und Honorar erörtert und vereinbart.
Beim Amtsgericht Münster/Westfalen kam es nun zu einer Verhandlung, weil der Tenorsolist den Veranstalter auf ein Ausfallhonorar verklagte aufgrund der Verlegung des vereinbarten Konzertes. Der Richter bemerkte während der Verhandlung, er habe intensiv recherchiert, es gäbe bisher keinen Fall in der Rechtssprechung, in dem ein Gesangssolist den Veranstalter auf ein Ausfallhonorar verklagt habe. Das Gericht urteilte, dass einem Solisten ein Ausfallhonorar bezahlt werden muss, wenn der Solist für einen bestimmten Konzertermin engagiert war und das Konzert auf einen Termin verlegt wird, an dem der Solist aufgrund eines anderweitigen Engagements nicht zur Verfügung steht.
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Rechtliche Tipps und Hilfen
Von Rechtsanwalt Matthias Bünger, Tübingen
In Zeiten knapper Kassen wird vielerorts deutlich, dass ein Angebot von Konzerten auf hohem künstlerischen und inhaltlichen Niveau ohne ausreichende personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen nicht leistbar ist. Die Erlöse aus Eintrittsgeldern reichen zur Finanzierung nicht aus. Zuwendungen der Kirchengemeinden zusätzlich zu den Ausgaben für die Kirchenmusik in der Liturgie sind kaum mehr möglich. Daher ist es mehr und mehr Aufgabe von in Fördervereinen für Kirchenmusik zusammengeschlossen engagierten Bürgern, kirchenmusikalische Aktivitäten zu fördern und am Leben zu erhalten. Wichtig dabei ist die Wahl der Form eines eigenständigen rechtsfähigen Vereins als „e. V.", damit deutlich wird, dass die durch den Verein aufgebrachten Mittel nicht die Ausgaben der Kirchengemeinde für die Finanzierung der Personalkosten eines qualifizierten Kirchenmusikers und für die Musik in der Liturgie ersetzen sollen. Denn der Förderverein ist keine nicht rechtsfähige Ansammlung von Spendern zur Deckung des Haushalts der Kirchengemeinde. Vielmehr steht der Verein stark und eigenständig für eine qualitativ hochwertige Kirchenmusik zusätzlich zur Musik in der Liturgie. Dabei kann durchaus auch an die Übernahme von Sachkosten (Anschaffung von Büroausstattung für den Kirchenmusiker etc.) gedacht werden, solange die Kirchengemeinde im Gegenzug ihr Wort gibt und dazu steht, dass das Niveau der Kirchenmusik, auch ausgedrückt in der Bewertung der Stelle des Kirchenmusikers, gesichert werden soll. Das Verhältnis von Verein und Kirchengemeinde sollte partnerschaftlich ausgestaltet werden; dies kann u. a. durch enge Einbindung des Kirchenmusikers in den Vereinsvorstand geschehen. Für juristische Laien stellt jedoch die Gründung eines solchen Vereins und hier insbesondere die Gestaltung der Satzung eine nicht unerhebliche Hürde dar. Dieser Aufsatz will daher Hilfestellung bei der Gestaltung der Satzung geben und eine Mustersatzung vorlegen.
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Die Lösung des Bundessozialgericht
Von Rechtsanwalt Matthias Bünger, Tübingen
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von nebenberuflichen Kirchenmusikern entstanden in den vergangenen Jahren vielfältige Streitigkeiten.
Hintergrund waren die finanziellen Belastungen durch die Beitragspflicht und vor allem auch der damit in Zusammenhang stehende nicht unerhebliche bürokratische Aufwand. Musica sacra berichtete darüber (Ausgaben 6/2000 und 1/2001 sowie zuletzt „Neues zur Beurteilung in der Sozialversicherung", Ausgabe 6/2003). Der Autor vertrat die Meinung, bei der Beurteilung könne es keine pauschalierenden und generalisierenden Wertungen geben, denn die Welt der nebenberuflichen Kirchenmusiker sei vielfältig. Es komme daher auf den Einzelfall an. Sozialgerichtliche Urteile gaben ihm hier Recht.
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Das WWW als Informationsquelle und Studienhilfe
Von Jean-Pierre Steijvers u. Angela Kuhlmann
Eine große Musikbibliothek ganz in der Nähe zu wissen, ist ein Traum manches Kirchenmusikers auf der Suche nach Hintergrundinformation. Mit dem Internet ist dieser Traum ein gutes Stück Realitä̈t geworden. Genau wie in einer gewöhnlichen Bibliothek kann der Benutzer des Internets Zeit und Nerven sparen, wenn er über eine gewisse Kenntnis in Bezug auf Aufbau und Struktur sowie über einige einfache Suchstrategien verfügt.
Wir wollen die virtuelle Bibliothek einmal betreten und schauen, was in den Regalen steht. Dabei sehen wir schnell, dass die Regeln für das Suchen im Internet etwas anders sind als in einem Haus mit Büchern und Noten. Vor allem, weil man im Internet Zugang zu Daten bekommt, die nicht zentral gesammelt und auch nicht geordnet präsentiert werden. Alle Fachgebiete, Themen, vertrauenswürdige Quellen und zweifelhafte Informationen stehen, um im Bild der Bibliothek zu bleiben, durcheinander.
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Von Markus Uhl
Die kirchenmusikalische Ausbildung der pastoralen Berufe und Dienste in den Diözesen Deutschlands hat in den letzten Jahren eine erfreuliche Aufwertung quer durch Deutschland erfahren. Im Auftrag der Zeitschrift Musica sacra und des ACV Deutschland wurde deren Situation untersucht. Die vorliegende Studie zeigt den momentanen Stand, dokumentiert die positiven Entwicklungen und will Möglichkeiten in der Zukunft aufzeigen.
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Zur Tätigkeit von nebenberuflichen Chorleitern und Organisten
Von Rechtsanwalt Matthias Bünger, Tübingen
Seit der Gesetzgebung zur Scheinselbstständigkeit und zu den geringfügigen Beschäftigungen in den Jahren 1999 und 2000 waren viele nebenberufliche Kirchenmusiker und deren Auftraggeber verunsichert über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit. Der Autor hat in den Ausgaben 6/2000 und 1/2001 die Problematik erläutert und die Auffassung vertreten, dass es jeweils auf den Einzelfall ankomme und in einer Vielzahl von Fällen die Einstufung als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer vermieden werden könne. Nach und nach werden nun Urteile der Sozialgerichte zur Problematik bekannt.
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Von Rechtsanwalt Matthias Bünger, Tübingen
Kirchliche Arbeitnehmer sind wie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Alter, für Erwerbsminderung und zugunsten der Hinterbliebenen für den Todesfall in Zusatzversorgungskassen abgesichert. Die wichtigsten sind die Kirchliche Zusatzversorgungskasse in Köln (KZVK), die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie die kommunalen Zusatzversorgungskassen. Von Diözese zu Diözese unterschiedlich sind die Mitgliedschaften bei diesen Kassen gestaltet. Zuweilen sind sogar die Arbeitnehmer innerhalb einer Diözese bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen versichert (Auskunft über die für den einzelnen zuständige Kasse gibt die jeweilige Gehaltsabrechnungsstelle).
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Von Rechtsanwalt Matthias Bünger, Tübingen
Im Rahmen der derzeit vielfach laufenden Statusfeststellungsverfahren bei der BfA begegnen insbesondere nebenberufliche Kirchenmusiker immer wieder dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beziehungsweise der Künstlersozialkasse. Was es damit auf sich hat, soll im Folgenden in Grundzügen dargestellt werden. Auf Besonderheiten beispielsweise hinsichtlich des vorgezogenen Krankengeldes, der Modalitäten der Beitragsberechnung oder der Fortwirkung von Entscheidungen nach dem Recht der ehemaligen DDR kann dabei nicht eingegangen werden.
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Informationen zum Urheberrecht im Bereich der Kirchenmusik
Aufführungsrechte - Vervielfältigungsschutz - Urheberrechte: für den juristischen Laien zumeist Begriffe, mit denen er nicht viel verbinden kann. Dennoch ist das Gebiet des Aufführungs- und Urheberrechts auch für die kirchenmusikalische Arbeit von hoher Relevanz - gerade und auch im nebenberuflichen Bereich. In manche „Falle" kann man tappen, wenn man einschlägige Vorschriften nicht beachtet. Der folgende Artikel - verfasst vom Kölner Diözesanmusikreferenten Richard Mailänder in Zusammenarbeit mit dem Justitiar des Erzbistums München-Freising, Dr. Hein Ulrich Röder - soll einige hilfreiche Schneisen in die komplexe Materie schlagen.
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